Allgemeine Verkaufs-, Zahlungs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeine Bestimmungen
Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen); bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten sie
für alle künftig abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, wie wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

II. Angebote, Verbindlichkeit
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder durch Übersendung der Ware erfüllen.
2. Mündliche Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Angeboten und sonstigen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns sämtliche eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
vor; diese dürfen nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht
erteilt wird.

III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Lieferung und Versand sowie zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Sofern diese höher als bei Vertragsschluss sind, so ist der Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
Preiserhöhung berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Mengen zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht gilt jedoch nicht bei auf Dauer angelegten Verträgen
(Dauerschuldverhältnisse).
3. Sofern wir zusätzliche Leistungen (z.B. Aufstellung, Montage etc.) übernehmen, sind wir zu einer angemessenen Vergütung sowie zur Erstattung unserer angemessenen Kosten berechtigt.
4. Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn sie auf unserem Konto gutgeschrieben sind.
5. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung des ältesten fälligen Rechnungspostens zuzüglich der hierauf anfallenden Verzugszinsen und Kosten zu verrechnen, und zwar in der
Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt – vorbehaltlich eines weiteren Schadens – Zinsen in Höhe von 12 %, mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz der EZB, zu berechnen.
Berechnen wir höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen, bleibt dem Besteller der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
7.Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder
Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Ist der Besteller zur Vorauskasse oder zur Stellung von angemessenen
Sicherheiten nicht bereit, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit wir selbst noch nicht geleistet haben.
8. Die Hereingabe von Wechseln und Schecks bedarf unserer schriftlichen Zustimmung und erfolgt nur zahlungshalber; sämtliche hieraus entstehenden Kosten trägt der Besteller.
9. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die Waren in unserem alleinigen Eigentum. Der Besteller ist bis zum Widerruf
befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen bzw. sie zu verarbeiten.
2. Eigentumsvorbehalt und Verfügungsbefugnis erstrecken sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,
wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Soweit die Sicherungsrechte Dritter tatsächlich oder rechtlich unter diesem Anteil bleiben, wächst uns die Differenz zu.
3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte – im Falle eines mit diesen vereinbarten Kontokorrents die jeweiligen Saldoforderungen – tritt der Besteller schon jetzt
insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns einzuziehen.
Zur Abtretung dieser Forderungen – auch nur zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings – ist der Besteller nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
befugt.
4. Zugriffe Dritter auf die Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mitzuteilen.
5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten in angemessener Höhe nach eigener Wahl freigeben.
6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten, angemessenen Frist zum Rücktritt und zur
Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
7. Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die verkaufte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferanten, sich andere, ähnliche Rechte an dem
Liefergegenstand vorzubehalten, so erklären wir hiermit, dass wir von diesen Rechten Gebrauch machen. Der Besteller verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierfür etwa erforderlichen
Formvorschriften mitzuwirken.

V. Lieferung, Lieferverzug
1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2. Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind unsere Liefertermine unverbindlich.
3. Soweit abweichend ein verbindlicher Liefertermin vereinbart ist, hat der Besteller im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen.
4. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Plänen voraus sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt jedoch
nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
5. Bei Lieferverzug kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist -eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von 0,5 %,
insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich genutzt werden konnte.
6. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 5 genannten Grenzen hinausgehen,
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach zwingenden rechtlichen Vorschriften gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungennur zurücktreten, wenn die Verzögerung der Lieferung von uns verschuldet ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
7. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.

VI. Sachmängel
1. Wir werden alle Lieferungen nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Tauglichkeit. Durch Nacherfüllung beginnt keine erneute Verjährungsfrist.
2. Für öffentliche Äußerungen durch uns, den Hersteller oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn wir die Äußerung nicht kannten oder nicht kennen mussten, die Äußerung zum Zeitpunkt
der Bestellentscheidung bereits berichtigt war oder soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass die Äußerung seine Bestellentscheidung wesentlich beeinflusst hat.
3. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie
in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei unserer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
4. Jeder Sachmangel ist vom Besteller unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir zum Ersatz der uns entstandenen Aufwendungen berechtigt.
5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Ansprüche des Bestellers wegen erhöhter Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung sind ausgeschlossen, soweit sich diese erhöhen, weil der Gegenstand nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Ansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB (Rückgriff) bestehen nur insoweit, wie der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 7 gilt entsprechend.
9. Artikel VIII bleibt unberührt. Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VII. Rechtsmängel
1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte)
zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt,
haften wir innerhalb der in Artikel VI Ziffer 3 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder ein entsprechendes Nutzungsrecht für den Besteller erwirken, die Lieferung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder sie austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Artikel VIII gilt entsprechend.
b) Unsere vorstehende Verpflichtung besteht nur, soweit der Besteller uns über die geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet, eine Verletzung weder direkt noch
indirekt anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung durch besondere Vorgaben des
Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten
Produkten eingesetzt wird.
3. Im Übrigen gilt Artikel VI entsprechend. Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Schadensersatz
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel VI Ziffer
2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

IX. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, auch bei unseren Lieferanten, suspendieren die Vertragsverpflichtungen der betroffenen
Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner
berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

X. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Ahaus.
2. Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Ist der Besteller Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist Gerichtsstand Ahaus. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.